Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Nach ständiger Rechtsprechung muss der Unternehmer nicht nur die im Leistungsverzeichnis ausdrücklich genannten Leistungen ausführen. Er schuldet vielmehr ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Deshalb kann die Werkleistung des Unternehmers auch dann mangelhaft sein, wenn sie zwar den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht funktionstauglich ist, etwa weil es zu Wasserschäden kommt.