Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein älteres Ehepaar beauftragte einen Bauunternehmer mit der Errichtung einer Neubauwohnung. Aufgrund des Inhalts des Werbeprospekts mit dem Begriff "seniorengerecht", dem Bauschild ("seniorengerecht") und der Werbeanzeige ("barrierefrei mit Lift") sowie auch aufgrund der geführten Gespräche bei dem Bauunternehmer entstand bei dem Ehepaar die Vorstellung, es würde sich um ein seniorengerechtes Objekt handeln, das über einen barrierefreien, seniorengerechten Austritt zur Balkonanlage verfüge, damit der Balkon als wesentlicher Bestandteil der Wohneinheit für die Nutzer auch in einem hohen Alter und ggf. mit Gehbehinderung und Rollator/Rollstuhl nutzbar sei. Nachdem dies nicht der Fall war, minderte das Ehepaar den vereinbarten Werklohn. Es handele sich um nicht behebbare Mängel konstruktiver Art. Der nun klagende Bauunternehmer begehrt von dem beklagten Ehepaar die Zahlung des restlichen Werklohns. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff "seniorengerecht" kein Rechtsbegriff und kann nicht als gleichbedeutend mit dem Begriff "behindertengerecht" angesehen werden. Nicht jeder Mensch fortgeschrittenen Alters ist - bei aller Erschwernis, welche das Alter mit sich bringt - als körperlich behindert anzusehen. Aus dem Begriff "seniorengerecht" lassen sich weiterhin keine konkreten Ausstattungsmerkmale einer Wohnung etc. herleiten. Auch gibt es kein allgemeines Verständnis dazu, was an Wohnungsausstattung erforderlich ist, damit eine Wohnung als "seniorengerecht" bezeichnet werden kann.