Aktuelles
Ist für Handwerkerleistungen zum Teil eine Schwarzgeldabrede («Ohne-Rechnung-Abrede») getroffen worden, ist der gesamte Werkvertrag mit der Folge nichtig, dass der Handwerker für bereits erbrachte Leistungen weder die vereinbarte Zahlung noch Wertersatz verlangen kann. Eine Teilnichtigkeit des Vertrags würde nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.