Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, dass der Auftragnehmer diesen vor der Leistungserbringung ankündigt. Die Entbehrlichkeit der Ankündigungspflicht ist ein Ausnahmetatbestand, der nur dann greift, wenn die Zusatzarbeiten offenkundig vergütungspflichtig sind und/oder den Auftragnehmer an der Versäumung der Ankündigung keine Schuld trifft. Versäumt es der Auftragnehmer, seinen zusätzlichen Vergütungsanspruch anzukündigen, kann er Werklohnansprüche nicht auf andere rechtliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen.