Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten beginnt grundsätzlich erst mit der Abnahme, oder wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt. Nichts anderes gilt für den vor der Abnahme entstandenen Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung der Ersatzvornahmekosten. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass der Gesetzgeber die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche insgesamt den Regelverjährung geltenden §§ 195 und 198 BGB entzogen hat. Deshalb stellt sich die Frage, ob die dem § 638 Abs. 1 BGB entsprechende Regelung des § 13 Nr. 4 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) in gleicher Weise verstanden werden muss oder ob sich aus den verschiedenen Regelungen der VOB/B beziehungsweise ihrem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die Verjährung der vor der Abnahme entstandenen Ansprüche wegen Mängeln des Bauwerks vor der Abnahme zu laufen beginnen kann.