Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Es obliegt dem Auftragnehmer, die Anzahl der von ihm im Stundenlohn erbrachten Arbeitsstunden darzulegen und zu beweisen. Weigert sich der Auftraggeber, Stundenlohnzettel gegenzuzeichnen, kann der Auftragnehmer die Anzahl der Stunden durch Zeugen und die Vorlage von Rapportzetteln nachweisen.