Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Musste eine Handwerkerleistung wegen erheblicher Mängel mehrfach nachgebessert werden, kann der Auftraggeber trotz vollständiger Mängelbeseitigung berechtigt sein, die Vergütung mit der Begründung angemessen zu kürzen, durch die fehlerhafte Leistung sei der Wert der Immobilie gesunken, da potenzielle Käufer weitere Mängel vermuten könnten. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um unfachmännisch ausgeführte Dacharbeiten an einem Einfamilienhaus. Das Gericht bejahte angesichts des Umfangs der festgestellten Mängel trotz deren Beseitigung einen merkantilen Minderwert des Hauses und nahm eine nicht unerhebliche Kürzung des Werklohns vor.