Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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In der Baupraxis wird häufig die Auffassung vertreten, dass Pläne im Fall von Widersprüchen vorrangig gegenüber dem Leistungsverzeichnis seien. Ein solcher Grundsatz soll jedoch nicht existieren. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und der zeichnerischen Darstellung ist der geschuldete Leistungsumfang vielmehr in erster Linie aus dem objektiven Empfängerhorizont durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen.