Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Empfänger eines Vertragsangebots muss seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Dies erfordere der Grundsatz von Treu und Glauben. Im Einzelfall jedoch muss davon ausgegangen werden, dass diese Anforderung nicht gewahrt werden kann, insofern der Empfänger eines schriftlichen Angebots anstelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einfügt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen; Änderungen sind folglich deutlich im Text hervorzuheben und gegebenenfalls noch gesondert zu vermerken.