Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Versichern Ehegatten wechselseitig das Leben des jeweils anderen, so ist von einer "gekreuzten Lebensversicherung" die Rede. Sie sind anerkannte und häufig anzutreffende Bausteine der Liquiditätsplanung. Es liegt keine Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor, da die Versicherungsleistung aufgrund eigenen Rechts und nicht aufgrund Vertrages zugunsten Dritter bezahlt wird. Insofern kommt eine Berücksichtigung der Versicherungsleistung im Rahmen der Erbschaftssteuer bei gekreuzten Lebensversicherungen nicht in Betracht. Leistungen aus eigenen Versicherungsverträgen des erbenden Ehegatten bleiben damit auch indirekt erbschaftsteuerfrei: Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass somit alle erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge kürzungsrelevant sind, die Versicherungssumme aus einer gekreuzten Lebensversicherung erbschaftsteuerfrei und somit kürzungsrelevant ist.