Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Hebt die Lebensgefährtin des Erblassers noch zu dessen Lebzeiten Barbeträge von seinem Konto ab, deren Verbleib nach dem Erbfall nicht mehr aufzuklären ist, so kommt dem Umstand, dass der Erblasser die Abhebungen nicht gerügt hat, besondere Bedeutung zu. Selbst wenn er nach einem Schlaganfall zu 100 % schwer behindert und pflegebedürftig war, genügt der Umstand, dass wegen nach wie vor bestehender Geschäftsfähigkeit auf die Einrichtung einer Betreuung verzichtet wurde, um eine Herausgabepflicht seiner Lebensgefährtin an die Erben zu verneinen.