Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Akteneinsicht beim Nachlassgericht einschließlich Akteneinsicht in das Nachlassverzeichnis. Der Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse daran, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, weil dies sein Vorgehen gegen den Erben und Pflichtteilsschuldner beeinflussen kann. Ein schutzwertes Interesse der Erben, die Nachlassaufstellung von der Akteneinsicht auszunehmen, ist nicht zu erkennen.