Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die gesetzlich geregelten Verhältnisse unter Miterben begründen nicht die für einen umfassenden erbrechtlichen Auskunftsanspruch erforderliche Sonderbeziehung. Ein Miterbe kann daher einen anderen Miterben nicht mit dem Ziel auf Auskunft in Anspruch nehmen, die Teilungsmasse zu vergrößern, um dadurch letztlich seine Erbauseinandersetzungsberechtigung zu verbessern.