Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine Leistungsbezieherin machte von ihrem Recht aus § 2346 Abs. 2 BGB Gebrauch, die Entstehung des Pflichtteilsanspruches auszuschließen. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie sind Rechtsgeschäfte, die das bürgerliche Recht vorsieht, wirksam, solange sie nicht gegen entgegenstehende Gesetze verstoßen. Nur in engen begrenzten Ausnahmefällen kann ihnen gleichwohl die Wirksamkeit versagt werden, wenn dies aufgrund übergeordneter Wertungen, etwa infolge objektiver Wertentscheidungen der Grundrechte, die über Generalklauseln, wie § 138 Abs. 1 BGB in das Zivilrecht hineinwirken, erforderlich ist. Eine derartige Sittenwidrigkeit kann der Bundesgerichtshof in derartigen Fällen grundsätzlich nicht erkennen.