Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Beschwer des nach § 2314 BGB zur Auskunft an den Pflichtteilsberechtigten verurteilten Erben richtet sich allein nach dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand. Setzt das Amtsgericht einen höheren Streitwert fest, nach dem die Berufung zulässig wäre und entscheidet über die Zulassung der Berufung nach § 511 IV ZPO nicht, weil es rechtsirrtümlich davon ausgeht, dass sein Urteil ohnehin aufgrund einer ausreichenden Beschwer für den Erben mit der Berufung anfechtbar ist, ändert dies hieran nichts.