Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Hatte die als Miterbin eingesetzte Mutter die Erbschaft ausgeschlagen und anschließend mit dem Vater die Erbausschlagung für die als Ersatzerbin berufene minderjährige Tochter erklärt, ist hierfür keine familiengerichtliche Genehmigung gemäß § 1643 BGB erforderlich.