Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Wird ein Originaltestament nicht mehr aufgefunden, kann eine davon gefertigte Kopie die Erbenstellung des darin Bezeichneten begründen. Eine tatsächliche Vermutung, dass das Testament vom Erblasser mit Widerrufswillen vernichtet wurde, gibt die boße Nichtauffindbarkeit des Originaltestaments nicht her.