Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letzwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen herzuleiten sind. Dies gilt nicht bei der bloßen Vermutung für mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung an auffälliges symptomatisches Verhalten des Erblassers im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung.