Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Derjenige, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, kann einen Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grund-sätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB gegen den totenfürsorgeberechtigten und –verpflichteten An-gehörigen haben, ohne dass § 1968 BGB eine Sperrwirkung entfal-tet. Die Reihenfolge der totenfürsorgeberechtigten und –verpflichteten Angehörigen steht nicht unabänderlich fest.