Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Wird in einem noteriellen Vermächtniserfüllungsvertrag versehentlich das zu einer Eigentumswohung zugehörende Sondereigentum als Erfüllungsobjekt nicht mitbeurkundet, erfasst die dingliche Einigung nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" dennoch dieses Sondereigentum, wenn dies von den Vertragsparteien gewollt war.