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Das Oberlandesgericht (OLG) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem neben den Eltern die noch minderjährigen Kinder Mitglieder der „Familie E-Vermögensverwaltungsgesellschaft GbR“ waren. Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag widmete sich die Gesellschaft der „gewinnbringenden Verwaltung eigenen Vermögens“. Die Gesellschaft konnte dabei alle Geschäfte betreiben, die geeignet waren, den Gesellschaftszweck zu fördern. Mit Kaufvertrag vom 01.01.2011 verkaufte die Gesellschaft ein Grundstück an den Erwerber A. Die Eintragung einer Vormerkung wurde beantragt und bewilligt. Den Antrag des Notars, die Eintragung der Auflassungsvormerkung vorzunehmen, wies das Grundbuchamt wegen fehlender familiengerichtlicher Genehmigung ab. Dies wurde durch das OLG Nürnberg bestätigt, weil der Grundstückskaufvertrag wegen der minderjährigen Gesellschafter der familiengerichtlichen Genehmigung bedurfte. Dabei war es unerheblich, dass das zu veräußernde Grundstück der BGB-Gesellschaft gehörte und nicht – auch nicht anteilig – den Minderjährigen. Bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts konnte dies dahinstehen, weil das Gesellschaftsvermögen den einzelnen Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit gehörte. Da mittlerweile die Gesellschaft selbst als Eigentümerin angesehen wird, betrifft die Verfügung nicht mehr unmittelbar das Vermögen des einzelnen Gesellschafters. Trotzdem wurde das Genehmigungserfordernis aufrecht erhalten, wenn ein Grundstück, das einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört, an der ein Minderjähriger beteiligt ist, veräußert werden soll. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtstellung der BGB-Gesellschaft diente nach einhelliger Meinung nicht der Einschränkung des Minderjährigenschutzes, sondern lediglich der Anpassung der Behandlung der BGB-Gesellschaft an geänderte Verhältnisse.