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Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München müssen auch Zusätze zu einem handschriftlichen Testament mit einer Unterschrift versehen werden. Nur so entfaltet der zusätzlich erklärte Wille auch seine Wirksamkeit. Zum Nachweis der Errichtung und des Inhalts eines nicht mehr urkundlich vorhandenen Testaments reichen bloße Äußerungen des Testierenden gegenüber Zeugen nicht aus. Zusätze, welche nicht ebenfalls unterschrieben wurden, sind wegen der fehlenden Unterschrift formunwirksam. Gemäß § 2247 BGB muss ein nicht notariell beurkundetes Testament eigenhändig geschrieben und am Schluss der Urkunde unterschrieben werden. Die Unterschrift ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit und soll die Urheberschaft, die Ernsthaftigkeit und die räumliche Abgeschlossenheit des Testaments sicherstellen.