Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der objektive Wert der unentgeltlichen Zuwendung gemessen an der Gegenleistung weniger als 50 % beträgt (hier 32,55 %). Die Beweislast, dass der subjektive Tatbestand einer Schenkung erfüllt ist, trifft denjenigen, der sich auf die Schenkung beruft. Etwaige Bereicherungsansprüche des Über-nehmers wegen zweckgerichteter Leistungen für die Immobilie vor Übergabe, können eine Entgeltlichkeit begründen.