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Nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden und deren Vater vor dem 29.05.2009 verstarb, haben kein gesetzliches Erbrecht. Die damit verbundene Benachteiligung dieser Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu bestanden. Dem steht auch nicht etwa die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 entgegen, dass diese Regelung gegen Artikel 8 Absatz 1, 14 EMRK verstoße. Der europäischen Rechtsprechung lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber keineswegs verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung dieser Entscheidung zu ändern.