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Die Verwertung eines Pflichtteilsanspruches, der aus einem sog. Berliner Testament resultiert, kann eine besondere Härte im Sinne des § 7 SGB II darstellen und muss einem Anspruch auf Hartz IV nicht entgegenstehen. Eine besondere Härte scheidet aus, wenn ausreichend Barvermögen zur Auszahlung vorhanden ist und die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches innerhalb der Familie nicht als „Affront“ empfunden wird.