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Eine AGB-Klausel einer Bank, die nach dem Tod eines Kunden von dessen Erben generell die Vorlage eines Erbscheins verlangt, ist unwirksam. Eine derartige Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil sie Privatkunden unangemessen benachteiligt.Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.