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Setzen sich die Eheleute wechselseitig als Vorerben und die jeweils eigenen Abkömmlinge bzw. Adoptivkinder als Nacherben ein, so ist die Nacherbenstellung auch als Schlusserbeneinsetzung mit Bindungswirkung i.S.d. § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB auszulegen. Letztwillige Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sind gem. § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.
Wechselbezüglich sind nach ständiger Rechtsprechungen diejenigen Verfügungen der Ehegatten, die jede mit Rücksicht auf die andere getroffen wurde und die miteinander stehen und fallen sollen. Ist der Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung der testierenden Ehegatten nicht durch Auslegung ermittelbar, so ist § 2270 Abs. 2 BGB anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist ein wechselbezügliches Verhältnis der Verfügungen zueinander im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zu Gunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.