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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 23.5.2012 - IV ZR 250/11 entschieden, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen des Erblassers vor der Geburt der Abkömmlinge besteht.
Die beiden Kläger, 1976 und 1978 geboren, machen gegen ihre Großmutter Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend. Die Großeltern hatten vier Kinder. Eines davon war die 1984 verstorbene Mutter der Kläger. 2002 erstellten die beklagte Großmutter und der Erblasser, der Großvater, ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB auch dann bestehe, wenn die Schenkung bereits vor der Geburt der Abkömmlinge beschlossen worden sei. Begründet wurde diese Entscheidung, dass es Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts sei, eine Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherzustellen. Ansonsten würde es zu einer Ungleichbehandlung von Abkömmlingen des Erblassers kommen.