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Vermacht ein Erblasser seinem minderjährigen Kind eine Immobilie, so bedarf es zur Grundstücksauflassung der Genehmigung durch einen zu bestellenden Ergänzungspfleger. Zwar ist das der Eigentumsübertragung zugrunde liegende Vermächtnis für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft und die Auflassung dient ausschließlich der Erfüllung einer durch das Rechtsgeschäft von Todes wegen wirksam begründeten Verbindlichkeit. Gleichwohl können die Eltern die Auflassung für diesen nicht erklären, weil die Ausnahme von dem Vertretungsverbot nicht gilt. Zu berücksichtigen ist der Zweck der Bestimmung, Kollisionen zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen seiner Eltern zu vermeiden, wenn das in Erfüllung der Verbindlichkeit bestehende Rechtsgeschäft über den Erfüllungserfolg hinaus zu rechtlichen Nachteilen für den Vertretenden führt.