Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Mit notariellem Vertrag wollten die Eltern mit ihren drei minderjährigen Söhnen eine vermögensverwaltende KG gründen. Gegenstand der KG sollte die Bewirtschaftung, Verwaltung und Verwertung des eigenen Vermögens sein. Jeder der drei Söhne sollte eine Kommanditeinlage in Höhe von 100 Euro erbringen. Die Einlage sollte durch schenkweise Einbringung diverser Immobilien in die KG durch die Eltern erbracht werden. Nach dem Gesellschaftsvertrag war eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ausgeschlossen. Die Dauer der KG war bis zum 31.12.2030 angelegt. Die KG soll beim Ausscheiden des Komplementärs unter Umständen als GbR weitergeführt werden. Antragsgemäß bestellte das FamG Ergänzungspfleger für die minderjährigen Söhne. Die Eintragung der KG im Handelsregister unterblieb jedoch, weil das Arbeitsgericht die Erteilung eines Negativattests, dass keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich sei, ablehnte. Eine solche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB sei erforderlich, könne aber noch nicht erteilt werden. Es sei nämlich noch ein Verkehrswertgutachten für die Werthaltigkeit der einzubringenden Immobilien vorzulegen. Zudem bestünden Bedenken gegen die Weiterführung der KG als GbR im Fall des Ausscheidens des Komplementärs. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hob das Oberlandesgericht (OLG) den Beschluss auf und entschied, dass es keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe. Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass die persönliche Haftung der Kinder und ihr Verlustrisiko auf die von den Eltern zu erbringende Kommanditeinlage beschränkt sei. Deswegen sei die Anteilsübertragung rechtlich nicht nachteilig. Das Risiko, für Verbindlichkeiten zu haften, sei durch den Gegenstand des Unternehmens – die Verwertung des eigenen Vermögens ohne die Berechtigung zu gewerblicher Tätigkeit und die Beschränkung auf ihren Kapitalanteil als Kommanditisten – ausgeschlossen. Ein Erwerbsgeschäft liege vor, wenn neues Vermögen erworben werde, eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit geplant sei und die Gesellschafter unternehmerisches Risiko trügen. Das sei bei einer selbstgenutzten Immobilie nicht der Fall. Mangels Erwerbsgeschäfts bedürfe es deshalb keiner familiengerichtli-chen