Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten oder für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt der jeweiligen Mutter sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Dieses kann zu einem sog. relativen Mangelfall führen, nämlich wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Andere unterhaltsberechtigte Personen (z.B. die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen) finden entsprechend ihrem Rang Berücksichtigung. Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte gleichrangig, hat im Rahmen der Leistungsfähigkeit eine Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens zu erfolgen, wobei „individuelle Billigkeitserwägungen“ nicht ausgeschlossen sind.