Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Überträgt ein geschiedener Ehegatte seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf seinen ehemaligen Ehepartner, fällt nur dann keine Grunderwerbsteuer an, wenn Anlass für die Vermögensübertragung die Scheidung und nicht andere Gründe waren. Nach § 3 Ziffer 5 Grunderwerbsteuergesetz ist zwar der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ohne zeitliche Beschränkung von der Besteuerung ausgenommen. Im Urteilsfall fehlt es jedoch an der erforderlichen Ursächlichkeit der Scheidung für die Vermögensauseinandersetzung. Die Vermögensauseinandersetzung sei nach der Scheidung zunächst verschoben worden, weil der Mutter der Klägerin die dauerhafte Grundstücksnutzung ermöglicht worden sei. Erst der Tod der Mutter sei Anlass für die Vermögensübertragung gewesen. Dies betreffe aber nicht die eigentlichen ehelichen Beziehungen der früheren Eheleute und damit auch nicht den Begünstigungszweck der gesetzlichen Steuervergünstigung des § 3 Ziffer 5 Grunderwerbsteuergesetz.