Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Verteidigung gegen Ausgleichsansprüche des geschiedenen Ehegatten zählt auch dann nicht zu den nach § 3 Abs.2 g ARB 08 ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, wenn die Ansprüche in einem familiengerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen vom geschiedenen Ehemann gegen seine Ex-Frau erhobenen Anspruch aus § 426 BGB wegen einer behaupteten gesamtschuldnerischen Haftung für die Kosten und Lasten des nach wie vor im gemeinsamen Eigentum stehenden Einfamilienhauses. Materiell handelte es sich dabei um keine familienrechtliche, sondern um eine im Schuldrecht anzusiedelnde Forderung; weswegen der Deckungsausschluss in § 3 Abs.2 g ARB 08 für einen Rechtsstreit aus dem Bereich des Familienrechts nicht griff. Es kommt allein auf die materiellrechtliche und nicht auf die prozessuale Zuordnung des Rechtsstreits an. Aufgrund dessen ergab sich etwas anderes auch nicht dadurch, dass die Ansprüche des Ehegatten im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Familiengericht geltend gemacht wurden.