Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Leben Ehegatten in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird zur Ermittlung, ob ein Ehegatte während der Ehe einen ausgleichspflichtigen Zugewinngewinn erworben hat, auf den Vermögenszuwachs von dem Zeitpunkt der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrages abgestellt, wenn die Zugewinngewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe beendet wird. Ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags gemachter Lottogewinn ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Ein solcher Lottogewinn bleibe weder als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt noch könne die Zahlung wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigert werden. Weder begründet eine längere Trennungszeit der Ehegatten eine unbillige Härte, noch der Umstand, dass der Vermögenszuwachs durch den Lottogewinn keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat.