Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ein Ehepaar schloss, nachdem es sich getrennt und der Ehemann einen Scheidungsantrag eingereicht hatte, eine umfassende Scheidungsvereinbarung. Da beide Eheleute hinsichtlich ihrer Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung bei einer Scheidung Nachteile befürchteten, betrieben sie das Verfahren nicht weiter. Das Scheidungsverfahren wurde 21 Jahre lang nicht weiter verfolgt, bis der Ehemann schließlich verstarb. Die Witwe stritt nunmehr mit den Kindern des Verstorbenen um dessen Erbe. Diese beriefen sich auf die Vorschrift des § 1933 BGB. Danach ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags über die Dauer von 21 Jahren wurde als Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens mit der Folge der Nichtanwendbarkeit des § 1933 BGB gewertet. Dies hatte zur Folge, dass die “Nochehefrau” zusammen mit den Kindern gesetzliche Erbin wurde.