Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Prozesskosten für die Ehescheidung sind auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Im Streitfall hat das FG der Klage bezüglich der Prozesskosten für die Ehescheidung stattgegeben, im Übrigen, für Scheidungsfolgekosten, die Klage aber abgewiesen. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es handelt sich nach Angaben des Gerichts um die erste Entscheidung eines FG zu dieser Fragestellung.