Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Durch die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht und Gottesdienst wird in das Grundrecht der Eltern auf Religionsfreiheit nicht eingegriffen. Auch wird den Kindern dadurch der christliche Glaube nicht aufgezwungen. Sie werden allenfalls mit verschiedenen Religionen, Gebräuchen und Aussagen sowie darüber hinaus mit den Grundlagen für das soziale Miteinander vertraut gemacht. Kindern, denen von ihren Eltern eine unchristliche Einstellung vermittelt wird, können sich behutsam von deren starrer Sichtweise lösen, sich Neuem öffnen und dafür aufgeschlossen sein. Diese Entwicklung kann durch die Religion und die damit verknüpften Grundregeln des Zusammenlebens gefördert werden, um den Kindern auf diese Weise eine weltoffene Sichtweise zu vermitteln.Die Teilnahme ermöglicht ihnen später eine bessere Grundlage für eine eigene Entscheidung für oder gegen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, vermittelt ihnen eine fundierte Kenntnis über die christlichen Grundlagen der abendländischen Kultur und verschafft ihnen so ein größeres Verständnis für hiesige Grundregeln des Zusammenlebens.Die in Sakralbauten und ihrer Architektur verwirklichte Symbolik wird erst durch Kenntnis der darauf basierenden religiösen Vorstellungen verständlich. Die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht und Schulgottesdienst vermittelt ihnen erste und ihrem Grundschulalter entsprechende Kenntnisse darüber. Im Unterricht werden auch soziale Aspekte erörtert und im Lauf des Jahresrhythmus das Erntedankfest und Sankt Martin angesprochen. Die Vermittlung dieser Kenntnisse stellt einen wichtigen Baustein ihrer Ausbildung dar. Im zugrunde liegenden Falle wurde die Ehe der Eltern geschieden. Seit der Trennung lebten die 2006 geborenen Zwillinge bei der Mutter. Die Ausübung des Umgangsrechts durch den Vater war zu jeder Zeit von erheblichen Konflikten geprägt. Mit der Einschulung der Kinder, kam es zu einem Streit der konfessionslosen Eltern über die Teilnahme am Religionsunterricht und Schulgottesdienst. Der Vater wünscht eine Teilnahme und hat beantragt, ihm die alleinige Sorge darauf begrenzt zu übertragen. Die Mutter will hingegen von ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit Gebrauch machen. Bei der Erziehung der Kinder spiele Religion keine Rolle. Wie das Oberlandesgericht feststellte, ist eine Gefährdung der Kinder in beiden Fällen nicht zu befürchten, denn weder bei einer Teilnahme noch bei einer Nichtteilnahme am Religionsunterricht und Schulgottesdienst nehmen die Kinder Schaden.