Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Ausstellung eines Sparbriefes auf den Namen der Lebensgefährtin ist als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen, wenn sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen soll. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 313 BGB.