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Es ist mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit die bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt.