Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Der zum Vollzug der externen Teilung zum Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen.