Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Das Recht der Großeltern auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds gewährt ihnen keine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), wenn sie bei der Bestellung zum Vormund übergangen wurden. Sie können jedoch gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einlegen.