Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Genügt der Unterhaltsberechtigte seiner aktuellen Erwerbsobliegenheit, kann ihm für die Vergangenheit nicht vorgehalten werden, er hätte konkrete Bewerbungsbemühungen entfalten müssen, um den jetzt eingetretenen ehebedingten Nachteil zu kompensieren. Der Bundesgerichtshof stellt den Zusammenhang zwischen ehebedingtem Nachteil und angemessener Erwerbstätigkeit heraus. Kann man dem Unterhaltsberechtigten unterhaltsrechtlich vorwerfen, dass er nicht wieder in seinem früheren Beruf arbeitet, ist ihm fiktiv das dort erzielbare Einkommen zuzurechnen. Diese Bewertung erfolgt bereits bei der Feststellung seines Unterhaltsanspruchs, denn in Höhe dieses Einkommens wäre er überhaupt nicht unterhaltsbedürftig. Ist ein solcher Vorwurf hingegen nicht gerechtfertigt, kann er durch das geringere Einkommen, das er tatsächlich erzielt, seinen aktuellen Bedarf nur teilweise decken. In Höhe des Restbetrags bleibt er unterhaltsbedürftig. Hierfür trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Wenn diese Frage aber bereits entschieden worden ist, kann der Unterhaltspflichtige im Rahmen des § 1578b BGB nicht mehr einwenden, der Unterhaltsberechtigte könne ein höheres Einkommen erzielen und habe daher keinen ehebedingten Nachteil erlitten (BGH, Urt. v. 27.01.2010 - XII ZR 100/08). Dies gilt dann, wenn diese Frage in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren bereits - rechtskräftig - entschieden wurde, aber auch, wenn der frühere Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt worden ist. Haben die Beteiligten eine vorbehaltlose Vereinbarung geschlossen, darf der Unterhaltsberechtigte regelmäßig darauf vertrauen, gegenwärtig seiner Erwerbsobliegenheit zu genügen.