Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Auch in Fällen, in denen der Kläger in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB erreichen will, besitzt er für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB ein Rechtsschutzbedürfnis. Es kann ihm nicht verwehrt werden, die für ihn günstigen Wirkungen der Gesetzesänderungen in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung in Anspruch zu nehmen. Im zugrunde liegenden Falle hatten die Parteien im Juni 1997 geheiratet und sich nach einem Trennungsjahr im Jahr 2003 rechtskräftig scheiden lassen. Die im gesetzlichen Güterstand lebenden Parteien vereinbarten als Stichtag für das Endvermögen den 31.12.2002. Der Kläger erhob im Jahr 2005 Stufenklage u.a. auf Auskunft über das Endvermögen der Beklagten zum 31.12.2002. Nachdem der Kläger die Auskunftsstufe mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt hatte, beantragte er, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Zugewinnausgleich i.H.v. 57.754€ zu zahlen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da der Kläger beweisfällig dafür geblieben sei, dass das Endvermögen der Beklagten ihr Anfangsvermögen übersteige. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über ihr Vermögen zum 1.1.2002 (dem Zeitpunkt der Trennung) zu erteilen und an den Kläger einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Zugewinnausgleich zu zahlen. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft und verwies das weitere Verfahren zurück an das Amtsgericht. Die auf Klageabweisung gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesgerichtshof erfolglos.