Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Im Wege einer einstweiligen Anordnung hatte das Amtsgericht Ansbach am 03. bzw. 04.09.2013 mehreren Eltern, die der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme" angehören, wesentliche Teile des elterlichen Sorgerechts vorläufig entzogen. Die Kinder wurden bei Pflegeltern untergebracht. Mit Beschlüssen vom 23.09.2013 hielt das Amtsgericht seine vorläufigen Entscheidungen aufrecht, nachdem es zuvor die Eltern der Kinder angehört und Zeugen vernommen hatte. Gegen diese Entscheidungen erhoben die betroffenen Eltern Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Das OLG Nürnberg wies die Beschwerden gegen Anordnungen des Amtsgerichts Ansbach, mit denen vier Elternpaaren wesentliche Teile des Sorgerechts vorläufig entzogen worden waren, weitgehend zurück. Die zwei jüngsten von neun betroffenen Kindern kommen zurück in die Obhut ihrer Eltern. Der zuständige Familiensenat war nach Anhörung der Kinder, ihrer Eltern sowie von Vertretern des Jugendamtes überzeugt, dass für die sieben älteren Kinder die gegenwärtige Gefahr einer körperlichen Züchtigung fortbesteht. Das Kindeswohl könne bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren nur durch den vorläufigen Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, hinreichend geschützt werden. Der Senat hat die Beschwerden gegen die Entscheidung des Amtsgerichts deshalb im Hinblick auf sieben der Kinder weitgehend zurückgewiesen. Die Kinder verbleiben deshalb zunächst bei Pflegeeltern, haben aber regelmäßigen Kontakt zu ihren leiblichen Eltern. Demgegenüber sah der Senat aufgrund seiner im Wege der Anhörungen gewonnenen Erkenntnis keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass schon den jüngsten, erst wenige Monate alten Kindern aktuell körperliche Bestrafungen drohen. Nur eine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl könnte Maßnahmen im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes rechtfertigen. Insoweit hob der Senat die amtsgerichtliche Entscheidung auf. Die beiden Säuglinge kehren zurück in die Obhut ihrer Eltern.