Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge führt ein erheblicher Interessensgegensatz zwischen Kind und Eltern nicht notwendigerweise zur Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands macht als milderes Mittel die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft entbehrlich.