Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Ist der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig, so kann seit 1.1.2012 auf Antrag dessen halber Kinderfreibetrag (2184 Euro) auf den anderen Elternteil übertragen werden. Bisher war dies nur möglich, wenn der Barunterhaltspflichtige seiner Leistungspflicht im Wesentlichen (75 %) nicht nachkam. Der Betreuungsfreibetrag (1320 Euro) kann hingegen nicht alleine auf den Betreuenden übertragen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil die Betreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.