Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Geschäftsführer einer GmbH hat in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er seine Obliegenheiten, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Die Richter bejahten eine drittschützende Wirkung der Organstellung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH entsprechend § 43 Abs. 2 GmbHG jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen.