Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Zur Unterscuhungspflicht des Importeurs auf fehlerfreie Beschaffenheit der vertriebenen Ware: Der Verkäufer kann von seinem Lieferanten nicht die Erstattung der Kosten eines Gerichtsverfahrens verlangen, da sie keine Aufwendung im Sinne des § 439 II BGB darstellen. Der Importeuer einer Ware haftet seinem Käufer nicht nach §280 BGB für Mängel, die nicht ohne Weiteres bei einer Sichtprüfung erkennbar sind, da ihn keine Produkthaftungspflichten, sondern nur händlerspezifische Gefahrabwehrpflichten treffen. Welche Prüfungen der Importeur tatsächlich nastellen muss, ist Frage des Einzelfalls.