Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch bei Verletzung seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht ohne weiteres gegenüber Vertragspartnern der GmbH, bei denen durch die Pflichtverletzung ein Schaden entsteht. Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH allein begründet für sich genommen noch keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung deren Vermögen zu vermeiden. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und lässt bei ihrer Verletzung grundsätzlich nur Schadensersatzansprüche der Gesellschaft entstehen.