Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass ein auf eine bestimmte Dauer bestellter Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt. Insofern haben auch Geschäftsführer bei Diskriminierung wegen ihres Alters Anspruch auf Schadenersatz. Werden ihre befristeten Verträge aus Altersgründen nicht verlängert, steht ihnen Ersatz für entgangene Gehälter sowie für immaterielle Schäden zu.